Nach § 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1a Satz 1 BedGgstV dürfen Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller eine schriftliche Erklärung in deutscher Sprache mit folgendem Inhalt bereitstellt (Konformitätserklärung):
- Name und Anschrift des Herstellers
- Identität des Lebensmittelbedarfsgegenstandes aus Keramik
- Datum der Erstellung der Erklärung
- Bescheinigung , dass das Produkt den Anforderungen der Bedarfsgegenstände Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entspricht.
Für die Konformität von Keramik für den Lebensmittelkontakt gilt die VO (EG) Nr. 1935/2004 (EU-Rahmenverordnung Bedarfsgegenstände) über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Es gelten: Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) sowie die Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) .